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222.218 CH-AR

Art. 31 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Gesundheitsschutz

VIII. Jugendliche
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Art. 31 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Gesundheitsschutz

1. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sie haben namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt bleiben. Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

2. Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

3. Es ist nicht zulässig, Jugendliche für eine 24-Stunden-Betreuung einzustellen.

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