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222.218 CH-AR

Art. 3 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Wirkung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Wirkung

1. Dieser NAV ist unmittelbar auf die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse anwendbar.

2. Vom NAV kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur in einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden.

3. Soweit der NAV keine Regelung enthält und die Parteien keinen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen haben, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag.

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