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222.218 CH-AR

Art. 24 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Krankenversicherung und Krankentaggeldversicherung

V. Versicherungsschutz
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Art. 24 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Krankenversicherung und Krankentaggeldversicherung

1. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen kontrollieren, dass die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung versichert sind.

2. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen sind dafür verantwortlich, dass für den Lohnausfall bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80 Prozent des Bruttolohnes mit einer Wartefrist von 30 Tagen für eine Bezugsdauer von 720 Tagen (abzüglich Wartefrist) innerhalb 900 Kalendertagen versichert ist. Sie sind verpflichtet, mindestens die halbe Prämie zu übernehmen.

3. Fehlt eine Krankentaggeldversicherung, so haftet der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in dem Umfang, als dieser oder diese bei bestehendem Versicherungsschutz Leistungen erhielte.

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