222.218
CH-AR
Art. 23 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Unfallversicherung
V. Versicherungsschutz
Art. 23 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Unfallversicherung
1. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu versichern.
2. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin.