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222.218 CH-AR

Art. 21 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Sozialversicherungen

V. Versicherungsschutz
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Art. 21 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Sozialversicherungen

1. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV, EO, ALV, FAK) zu versichern.

2. Die Prämien für die AHV, IV, EO, ALV gehen je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen. Die Prämie für Familienzulagen übernehmen die Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen.

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