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222.218 CH-AR

Art. 20 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Treueprämie

IV. Entlöhnung
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Art. 20 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Treueprämie

1. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine Treueprämie in der Höhe von

a) einem Drittel des Monatslohnes nach fünf Dienstjahren;

b) einem halben Monatslohn nach zehn Dienstjahren;

c) drei Vierteln des Monatslohnes nach fünfzehn Dienstjahren;

d) einem Monatslohn alle fünf Jahre nach dem fünfzehnten Dienstjahr.

2. Die Höhe der Treueprämie berechnet sich nach dem durchschnittlichen Monatslohn des Bezugsjahres.

3. Die Treueprämie kann ganz oder teilweise in Form von Ferien bezogen werden. Eine Treueprämie von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Eine Treueprämie von weniger als einem Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch. Dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ist rechtzeitig mitzuteilen, dass die Treueprämie in Form von Ferien bezogen wird.

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