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222.218 CH-AR

Art. 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Ausnahmen vom Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Ausnahmen vom Geltungsbereich

1. Der NAV gilt nicht für

a) landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterstehen;

b) anerkannte Haushaltslehrverhältnisse;

c) hauswirtschaftliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die dem öffentlichen Recht unterstellt sind;

d) die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung.

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