222.218
CH-AR
Art. 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Ausnahmen vom Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Ausnahmen vom Geltungsbereich
1. Der NAV gilt nicht für
a) landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterstehen;
b) anerkannte Haushaltslehrverhältnisse;
c) hauswirtschaftliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die dem öffentlichen Recht unterstellt sind;
d) die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung.