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222.218 CH-AR

Art. 19 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Besondere Leistungen bei Hausgemeinschaft

IV. Entlöhnung
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Art. 19 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Besondere Leistungen bei Hausgemeinschaft

1. Lebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im gleichen Haushalt mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person und wird ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Pflege und ärztliche Behandlung für die gemäss Art. 18 Abs. 1 beschränkte Zeit zu gewähren.

2. Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die gleichen Leistungen zu gewähren.

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