Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.218 CH-AR

Art. 17 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Ferienlohn

IV. Entlöhnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Ferienlohn

1. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.

2. Der Ferienlohn von im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen beträgt bei einem Ferienanspruch von vier Wochen 8.33 % und bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen 10.64 % des Grundlohns. Der Ferienlohn umfasst die Vergütung für Arbeitszeit, Präsenzzeit und Rufbereitschaft, inklusive Nachtarbeits- und Überstundenzuschläge.

← Art. 16 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Geltungsbereich Art. 18 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →