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222.218 CH-AR

Art. 16 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Verpflegung und Unterkunft

IV. Entlöhnung
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Art. 16 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Verpflegung und Unterkunft

1. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person wohnen, haben Anspruch auf

a) eine gesunde und ausreichende Verpflegung;

b) ein Einzelzimmer;

c) Mitbenützung der sanitären Anlagen, der Waschküche und der Küche sowie der Küchenutensilien;

d) unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei welchem die Privatsphäre des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschützt bleibt.

2. Das Einzelzimmer muss

a) abschliessbar sein;

b) den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen;

c) mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;

d) beheizt und belüftet sein;

e) ausreichend gross und möbliert sein, um insbesondere die Präsenzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können.

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