Art. 16 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Verpflegung und Unterkunft
Art. 16 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Verpflegung und Unterkunft
1. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person wohnen, haben Anspruch auf
a) eine gesunde und ausreichende Verpflegung;
b) ein Einzelzimmer;
c) Mitbenützung der sanitären Anlagen, der Waschküche und der Küche sowie der Küchenutensilien;
d) unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei welchem die Privatsphäre des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschützt bleibt.
2. Das Einzelzimmer muss
a) abschliessbar sein;
b) den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen;
c) mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;
d) beheizt und belüftet sein;
e) ausreichend gross und möbliert sein, um insbesondere die Präsenzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können.