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222.218 CH-AR

Art. 14 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Lohn für Arbeitszeit

IV. Entlöhnung
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Art. 14 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Lohn für Arbeitszeit

1. Der Lohn für die Arbeitszeit besteht aus einem Geldlohn oder einem Geld- und Naturallohn. Es gelten die Mindestlöhne gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft.

2. Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der Wäsche im Haushalt des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person bilden den Naturallohn. Tatsächlich gewährter Naturallohn kann gemäss den Ansätzen der Bundesgesetzgebung in Abzug gebracht werden. Nicht oder nicht vollständig gewährter Naturallohn wird gemäss diesen Ansätzen entschädigt.

3. Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu vergüten.

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