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222.218 CH-AR

Art. 12 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Ersatz für Kost und Logis

III. Freizeit, Ferien und Urlaub
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Art. 12 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Ersatz für Kost und Logis

1. Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Freizeit, der Ferien und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost oder der Logis aus, hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Entschädigung nach den Ansätzen der Bundesgesetzgebung zu entrichten.

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