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222.218 CH-AR

Art. 10 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Ferien

III. Freizeit, Ferien und Urlaub
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Art. 10 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Ferien

1. Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr

a) bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

b) nach vollendetem 50. Altersjahr: 5 Wochen

c) nach zehn Dienstjahren: 5 Wochen

d) alle Übrigen: 4 Wochen

2. Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

3. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wünsche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes oder des Haushalts vereinbar ist. Die Ferien können in gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.

4. Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt nicht als Ferien.

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