222.216
CH-AR
Art. 9 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Ferien
III. Arbeitszeit und Freizeit
Art. 9 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Ferien
1. Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr
a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
b) ab dem 50. Altersjahr: 5 Wochen
c) alle Übrigen: 4 Wochen
2. Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
3. Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wünsche der Arbeitnehmenden ist soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes oder des Haushalts vereinbar ist. Die Ferien können in gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.