Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.216 CH-AR

Art. 9 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Ferien

III. Arbeitszeit und Freizeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Ferien

1. Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr

a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

b) ab dem 50. Altersjahr: 5 Wochen

c) alle Übrigen: 4 Wochen

2. Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

3. Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wünsche der Arbeitnehmenden ist soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes oder des Haushalts vereinbar ist. Die Ferien können in gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.

← Art. 8 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft Geltungsbereich Art. 10 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →