222.216
CH-AR
Art. 8 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Freizeit
III. Arbeitszeit und Freizeit
Art. 8 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Freizeit
1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eineinhalb arbeitsfreie Tage pro Woche. Wenigstens ein arbeitsfreier Tag pro Monat ist ein Sonntag.
2. An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken.
3. Der Sonn- oder Feiertag wird als arbeitsfreier Halbtag gerechnet, wenn die Arbeitszeit weniger als vier Stunden beträgt und diese ausschliesslich am Morgen oder am Abend anfällt.
4. Bei der Festlegung der Freizeit wird auf die Bedürfnisse der Vertragsparteien angemessen Rücksicht genommen.