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222.216 CH-AR

Art. 7 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Überstunden

III. Arbeitszeit und Freizeit
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Art. 7 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Überstunden

1. Die Arbeitnehmenden leisten in dringenden Fällen Überstundenarbeit, wenn diese nach Treu und Glauben zumutbar ist und sie diese zu leisten vermögen.

2. Die Arbeitgebenden bestimmen, ob die Überstundenarbeit durch Lohn mit 25 Prozent Zuschlag abgegolten wird oder ob sie durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen wird.

3. Die Arbeitgebenden haben eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jeden Monats festzuhalten.

4. Die Auszahlung von Überstundenarbeit erfolgt mit der normalen Lohnzahlung. Der Ausgleich durch Freizeit erfolgt innert eines Jahres.

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