222.216
CH-AR
Art. 6 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Arbeitszeit
III. Arbeitszeit und Freizeit
Art. 6 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Arbeitszeit
1. Die tägliche Arbeitszeit beträgt zehn Stunden. In der Arbeitszeit ist eine viertelstündige Pause pro Halbtag inbegriffen. Über die Mittagszeit ist in der Regel eine unbezahlte Pause von einer Stunde zu gewähren; darin inbegriffen ist die Essenszeit.
2. Die Vertragsparteien können andere Arbeitszeiten oder saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Bei saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten darf die ordentliche Arbeitszeit bezogen auf den Jahresdurchschnitt die in Abs. 1 festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten.
3. Den Arbeitnehmenden ist bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine tägliche Ruhezeit von wenigstens zehn aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.