222.216
CH-AR
Art. 5 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Kündigung
II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 5 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Kündigung
1. Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden
a) während der Probezeit auf das Ende einer Arbeitswoche, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen;
b) nach Ablauf der Probezeit bis zum Abschluss des fünften Dienstjahres auf das Ende eines Monats, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten;
c) ab dem sechsten Dienstjahr auf das Ende eines Monats, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
2. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt das Recht der Arbeitnehmenden zur Benützung der Dienstwohnung.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Kündigungsschutz und die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 336 ff. OR).