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222.216 CH-AR

Art. 4 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Probezeit

II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 4 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Probezeit

1. Die Probezeit beträgt einen Monat.

2. Sie beträgt zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für weniger als vier Monate eingegangen wird.

3. Sie kann durch schriftliche Abrede herabgesetzt oder ganz wegbedungen werden.

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