222.216
CH-AR
Art. 3 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Einsatz
II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 3 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Einsatz
1. Die Arbeitnehmenden sind ihren Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebes einzusetzen.