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222.216 CH-AR

Art. 3 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Einsatz

II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 3 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Einsatz

1. Die Arbeitnehmenden sind ihren Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebes einzusetzen.

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