222.216
CH-AR
Art. 29 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Inkrafttreten
VII. Schlussbestimmungen
Art. 29 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.