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222.216 CH-AR

Art. 29 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Inkrafttreten

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 29 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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