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222.216 CH-AR

Art. 28 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 28 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Der Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft vom 8. Dezember 1986 wird aufgehoben.

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