222.216
CH-AR
Art. 28 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
VII. Schlussbestimmungen
Art. 28 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Der Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft vom 8. Dezember 1986 wird aufgehoben.