222.216
CH-AR
Art. 27 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
VII. Schlussbestimmungen
Art. 27 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
1. Die Arbeitgebenden händigen den Arbeitnehmenden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags aus.