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222.216 CH-AR

Art. 27 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 27 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

1. Die Arbeitgebenden händigen den Arbeitnehmenden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags aus.

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