222.216
CH-AR
Art. 25 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Haftung
VII. Schlussbestimmungen
Art. 25 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Haftung
1. Die Arbeitnehmenden haften den Arbeitgebenden für den absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften sie nur im Wiederholungsfall.