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222.216 CH-AR

Art. 25 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Haftung

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 25 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Haftung

1. Die Arbeitnehmenden haften den Arbeitgebenden für den absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften sie nur im Wiederholungsfall.

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