222.216
CH-AR
Art. 24 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Abgangsentschädigung
VI. Abgangsentschädigung
Art. 24 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Abgangsentschädigung
1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr, mit 20 oder mehr Dienstjahren, Anspruch auf folgende Abgangsentschädigung
a) 20-25 Dienstjahre: 2 Monatslöhne
b) 26-30 Dienstjahre: 3 Monatslöhne
c) 31-35 Dienstjahre: 4 Monatslöhne
d) 36-40 Dienstjahre: 5 Monatslöhne
e) über 40 Dienstjahre: 6 Monatslöhne
2. Im Übrigen richtet sich die Pflicht der Arbeitgebenden zur Entrichtung einer Abgangsentschädigung, namentlich auch der Wegfall der Entschädigung infolge Ersatzleistungen, nach Art. 339b ff. OR.