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222.216 CH-AR

Art. 24 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Abgangsentschädigung

VI. Abgangsentschädigung
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Art. 24 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Abgangsentschädigung

1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr, mit 20 oder mehr Dienstjahren, Anspruch auf folgende Abgangsentschädigung

a) 20-25 Dienstjahre: 2 Monatslöhne

b) 26-30 Dienstjahre: 3 Monatslöhne

c) 31-35 Dienstjahre: 4 Monatslöhne

d) 36-40 Dienstjahre: 5 Monatslöhne

e) über 40 Dienstjahre: 6 Monatslöhne

2. Im Übrigen richtet sich die Pflicht der Arbeitgebenden zur Entrichtung einer Abgangsentschädigung, namentlich auch der Wegfall der Entschädigung infolge Ersatzleistungen, nach Art. 339b ff. OR.

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