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222.216 CH-AR

Art. 22 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Meldung von Arbeitsunfähigkeiten

V. Versicherungsschutz und Arbeitssicherheit
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Art. 22 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Meldung von Arbeitsunfähigkeiten

1. Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Arbeitstage, legen sie unaufgefordert ein Arztzeugnis vor.

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