222.216
CH-AR
Art. 22 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
V. Versicherungsschutz und Arbeitssicherheit
Art. 22 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
1. Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Arbeitstage, legen sie unaufgefordert ein Arztzeugnis vor.