222.216
CH-AR
Art. 21 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Krankenversicherung
V. Versicherungsschutz und Arbeitssicherheit
Art. 21 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Krankenversicherung
1. Die Arbeitgebenden sind dafür verantwortlich, dass für den Lohnausfall bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80 Prozent des Bruttolohnes mit einer Wartefrist von 30 Tagen für eine Bezugsdauer von 720 Tagen (abzüglich Wartefrist) innerhalb 900 Kalendertagen versichert ist. Sie sind verpflichtet, mindestens die halbe Prämie zu übernehmen.
2. Sie kontrollieren, dass sich die Arbeitnehmenden gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung für Krankenpflege versichert haben.
3. Fehlt eine Krankentaggeldversicherung, haften die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden in dem Umfang, als die Arbeitnehmenden aus einer bestehenden Versicherung Leistungen erhalten würden.