222.216
CH-AR
Art. 20 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Unfallversicherung
V. Versicherungsschutz und Arbeitssicherheit
Art. 20 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Unfallversicherung
1. Die Arbeitnehmenden sind gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist von den Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.