Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.216 CH-AR

Art. 20 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Unfallversicherung

V. Versicherungsschutz und Arbeitssicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Unfallversicherung

1. Die Arbeitnehmenden sind gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist von den Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.

← Art. 19 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft Geltungsbereich Art. 21 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →