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222.216 CH-AR

Art. 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Wirkung

I. Geltungsbereich und Wirkung
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Art. 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Wirkung

1. Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundes und des kantonalen Rechts.

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