222.216
CH-AR
Art. 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Wirkung
I. Geltungsbereich und Wirkung
Art. 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Wirkung
1. Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundes und des kantonalen Rechts.