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222.216 CH-AR

Art. 19 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Berufliche Vorsorge

V. Versicherungsschutz und Arbeitssicherheit
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Art. 19 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Berufliche Vorsorge

1. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen. Sie übernehmen mindestens die halbe Prämie.

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