222.216
CH-AR
Art. 19 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Berufliche Vorsorge
V. Versicherungsschutz und Arbeitssicherheit
Art. 19 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Berufliche Vorsorge
1. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen. Sie übernehmen mindestens die halbe Prämie.