222.216
CH-AR
Art. 18 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Staatliche Sozialwerke
V. Versicherungsschutz und Arbeitssicherheit
Art. 18 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Staatliche Sozialwerke
1. Die Arbeitnehmenden sind bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV, EO, AVI, FLG) zu versichern. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, mindestens die halbe Prämie für die AHV, IV, EO, AVI und die ganze Prämie für die Familienzulagen zu übernehmen.