Art. 17 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Treueprämie
Art. 17 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Treueprämie
1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Treueprämie in der Höhe von
a) einem Drittel des Monatslohnes nach fünf Dienstjahren;
b) einem halben Monatslohn nach zehn Dienstjahren;
c) drei Vierteln des Monatslohnes nach fünfzehn Dienstjahren;
d) einem Monatslohn alle fünf Jahre nach dem fünfzehnten Dienstjahr.
2. Die Höhe der Treueprämie berechnet sich nach dem durchschnittlichen Monatslohn des Bezugsjahres.
3. Wollen die Arbeitnehmenden die Treueprämie ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilen sie dies den Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Eine Treueprämie von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Eine Treueprämie von weniger als einem Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch.