Art. 16 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Arbeitsverhinderung
Art. 16 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Arbeitsverhinderung
1. Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten eingegangen worden oder hat es mehr als drei Monate gedauert und werden die Arbeitnehmenden aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Militär- oder Zivilschutzdienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten, ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, besteht nach beendeter Probezeit ein Anspruch auf Lohn für
a) einen Monat im ersten und zweiten Dienstjahr;
b) zwei Monate vom dritten bis fünften Dienstjahr;
c) drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr;
d) vier Monate ab dem elften Dienstjahr.
2. Die Lohnausfallentschädigung aus einer von den Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung (inkl. Eidg. Erwerbsersatzordnung EO), fällt im Rahmen in dem die Arbeitgebenden zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind, den Arbeitgebenden zu.