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222.216 CH-AR

Art. 14 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Auszahlung des Lohnes

IV. Lohn
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Art. 14 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Auszahlung des Lohnes

1. Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.

2. Die Arbeitgebenden haben spätestens bei der Auszahlung des Lohnes den Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, aus welcher die Abzüge und Zulagen klar ersichtlich sind. Die Lohnabrechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezuges.

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