222.216
CH-AR
Art. 12 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Aus- und Weiterbildung
III. Arbeitszeit und Freizeit
Art. 12 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Aus- und Weiterbildung
1. Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.
2. Kurse und Vorträge werden nicht auf Ferien und Freizeit angerechnet, wenn ihr Besuch von den Arbeitgebenden angeordnet wurde oder während der Arbeitszeit bewilligt wurde.