222.216
CH-AR
Art. 11 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Ersatz für Kost und Logis
III. Arbeitszeit und Freizeit
Art. 11 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Ersatz für Kost und Logis
1. Haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost aus, haben die Arbeitgebenden eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der AHV zu entrichten.