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222.216 CH-AR

Art. 10 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Bezahlter Urlaub

III. Arbeitszeit und Freizeit
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Art. 10 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Bezahlter Urlaub

1. Die Arbeitnehmenden haben bei folgenden Ereignissen Anrecht auf Urlaub, ohne dass ihnen diese Tage als Ruhetage oder als Ferien angerechnet werden

a) 3 Tage: eigene Heirat oder Eintragung der Partnerschaft, Tod des Ehegatten, Tod der Partnerin oder des Partners, Tod eines Kindes oder eines Elternteils;

b) 2 Tage: Niederkunft der Partnerin;

c) 1 Tag: Taufe oder Heirat eines Kindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerin oder Schwager, Wechsel der eigenen Wohnung.

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