222.216
CH-AR
Art. 10 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft - Bezahlter Urlaub
III. Arbeitszeit und Freizeit
Art. 10 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft · Bezahlter Urlaub
1. Die Arbeitnehmenden haben bei folgenden Ereignissen Anrecht auf Urlaub, ohne dass ihnen diese Tage als Ruhetage oder als Ferien angerechnet werden
a) 3 Tage: eigene Heirat oder Eintragung der Partnerschaft, Tod des Ehegatten, Tod der Partnerin oder des Partners, Tod eines Kindes oder eines Elternteils;
b) 2 Tage: Niederkunft der Partnerin;
c) 1 Tag: Taufe oder Heirat eines Kindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerin oder Schwager, Wechsel der eigenen Wohnung.