222.215
CH-AR
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
1. Verfügungen des Departements Bau und Volkswirtschaft können innert 20 Tagen mit Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden. Dessen Rekursentscheide und Verfügungen sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar.