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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1. Der Regierungsrat beschliesst über

1. die Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 7 BG);

2. den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit, sofern sich darüber nachträglich Zweifel ergeben (Art. 12 Abs. 4 BG);

3. die allfällige Bestellung eines Sachverständigenausschusses zur Begutachtung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 11 BG);

4. die ganze oder teilweise Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit (Art. 17 und 18 BG);

5. die Bezeichnung der für die Aufsicht zuständigen Instanz, wenn Bestimmungen über die Ausgleichskasse oder andere Einrichtungen im Sinne von Art. 323ter Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts[3] allgemeinverbindlich erklärt werden (Art. 5 Abs. 2 BG);

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