222.215
CH-AR
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
1. Dem Departement Bau und Volkswirtschaft sind als Spezialfunktionen übertragen
1. Begutachtung aller in die Kompetenz des Regierungsrates fallenden Fragen, soweit es sich nicht um Rekursbegehren handelt;
2. Entgegennahme der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung und Fristansetzung zur Ergänzung der Eingaben (Art. 8 BG);
3. allfällige Beiziehung eines unabhängigen Fachmannes gemäss Art. 11 BG,
4. Erlass von Kostenverfügungen im Sinne von Art. 15 BG.
2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist berechtigt, sowohl die Einsetzung unabhängiger Kontrollorgane (Art. 6 BG) als auch die Durchführung des Verfahrens der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 15 BG) von der Leistung ausreichender Kostenvorschüsse abhängig zu machen.