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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1. Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit obliegen insbesondere

1. * die Publikation der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BG unter Festsetzung der Einsprachefrist im Einvernehmen mit dem Departement Bau und Volkswirtschaft;

2. die Einholung der Vernehmlassung der Vertragsparteien zu Einsprachen (Art. 10 Abs. 2 BG);

3. die Veröffentlichung der Allgemeinverbindlicherklärung sowie der Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit gemäss Art. 14 BG;

4. der Vollzug der Kostenverfügungen (Art. 6 und 15 BG).

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