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Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

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Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1. Das Departement Volks- und Landwirtschaft sorgt in Verbindung mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit für die korrekte Erfüllung der Aufgaben, die den kantonalen Behörden im Zusammenhang mit der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen überbunden sind.

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