222.11
CH-AR
Art. 1 Vorläufige Verordnung zum Mietrecht - Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht
Art. 1 Vorläufige Verordnung zum Mietrecht · Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht
1. Die Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht ist Hinterlegungsstelle gemäss Artikel 259g Abs. 1 Obligationenrecht und genehmigt die Formulare zur Mitteilung von Kündigungen und Mietzinserhöhungen (Art. 266l Abs. 2 und 269d Abs. 1 Obligationenrecht).