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222.11 CH-AR

Art. 1 Vorläufige Verordnung zum Mietrecht - Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht

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Art. 1 Vorläufige Verordnung zum Mietrecht · Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht

1. Die Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht ist Hinterlegungsstelle gemäss Artikel 259g Abs. 1 Obligationenrecht und genehmigt die Formulare zur Mitteilung von Kündigungen und Mietzinserhöhungen (Art. 266l Abs. 2 und 269d Abs. 1 Obligationenrecht).

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