222.11
CH-AR
Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Vorläufige Verordnung zum Mietrecht - Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht
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1. Die Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht ist Hinterlegungsstelle gemäss Artikel 259g Abs. 1 Obligationenrecht und genehmigt die Formulare zur Mitteilung von Kündigungen und Mietzinserhöhungen (Art. 266l Abs. 2 und 269d Abs. 1 Obligationenrecht).
1. Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2016 in Kraft.