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213.311 CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

III. Grundpfandrechte
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Art. 9 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

1. Die bestehenden Grundpfandrechte werden durch das Grundbuchamt von Amtes wegen aus dem bisherigen Grundpfandprotokoll in das Grundbuch übertragen.

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