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213.311 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

II. Grundeigentum
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Art. 8 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

1. Ausser den Liegenschaften werden auch die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken (ZGB Art. 943 Ziffer 2), wie Baurechte (ZGB Art. 675) und Quellenrechte (ZGB Art. 780), ferner Wasserrechte an öffentlichen Gewässern (ZGB Schlusstitel Art. 56) auf schriftliches Begehren der Berechtigten mit dem Charakter von Grundstücken in das Grundbuch aufgenommen (eidg. Grundbuchverordnung Art. 7 Abs. 1).

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