213.311
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden
II. Grundeigentum
Art. 7 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden
1. Die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke (ZGB Art. 944 und EG Art. 211) sind nur auf besondere Weisung des Regierungsrates in das Grundbuch aufzunehmen.
2. Dies gilt bis zur Errichtung des besonderen Eisenbahngrundbuches auch für Grundstücke der Eisenbahnen.