213.311
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden
II. Grundeigentum
Art. 6 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden
1. Die Zugehör (ZGB Art. 644, 645, 805 und 946) ist im Grundbuch anzumerken, soweit sie in den öffentlichen Büchern bereits eingetragen war oder wenn der Eigentümer es verlangt.