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213.311 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

II. Grundeigentum
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Art. 5 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

1. Wenn ein Grundstück bisher noch nicht eingetragen war, weil es teilweise ausserhalb der Grenzen der betreffenden Gemeinde lag oder weil ihm nach dem bisherigen kantonalen Recht der Grundstückcharakter nicht zukam oder aus andern Gründen, so ist die Aufnahme ins Grundbuch nach Massgabe des vorhandenen Materials und unter Mitteilung an die Beteiligten vorzunehmen.

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