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213.311 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

II. Grundeigentum
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Art. 4 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

1. Die Grundeigentumsrechte bestimmen sich nach Massgabe der bestehenden öffentlichen Bücher und der durch die Vermessung geschaffenen Katasterpläne.

2. Sofern sich Fehler, Lücken oder Widersprüche erzeigen, so hat das Grundbuchamt die Beteiligten davon in Kenntnis zu setzen und auf Beseitigung der Mängel durch Vereinbarung zwischen den Parteien und durch Erfüllung der gesetzlichen Formvorschriften zu dringen.

3. Wenn eine Vereinbarung der Beteiligten nicht erzielt werden kann, so sind die Parteien auf den Weg der gerichtlichen Erledigung zu verweisen.

4. Berichtigungen im Sinne von Art. 977 ZGB erfolgen gemäss Art. 98-101 der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch.

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